§1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
Die IG-Rosenmontage.V. mit Sitz in 53819 Neunkirchen Seelscheid, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere die Aufrechterhaltung des Karnevalszuges in Neunkirchen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid und deren Einzugsgebiet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Spenden und durch die Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere des Karnevalszuges in Neunkirchen. Die finanzielle Unterstützung kommt der Umsetzung und Durchführung des Neunkirchener Karnevalszuges zugute. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr und beginnt erstmalig am 01.12.2013.

§2 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche
Zwecke.

§3 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der
Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findetjeweils einmal im Kalenderjahr statt. Eingeladen wird durch schriftliche Mitteilung Brief/E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahlen des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderung einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder soweit mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.


Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§7 Vorstand
Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem l. Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzenden und
dem Kassierer und wird für zwei Jahre gewählt.
Er trifft seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beis· zer
bestellen und für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen und diese mit
Vertretungsmacht ausstatten. Jeder Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Bedarfsfalle ist der Vorstandsvorsitzende Liquidator des Vereins, sowe· die
Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

§8 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche Mitglieder in Form von natürlichen und / oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, über deren Aufnahme der Vorstand nach billigem Ermessen entscheidet. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Aufnahme erlangt. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Aufnahme erlangt. Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Es sind keine Aufnahmebeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der Vorstand fest. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds oder durch Kündigung innerhalb von drei Monaten zum Monatsende. Erstattungen von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.


§9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Neunkirchen das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Neunkirchen-Seelscheid, den 27.9.2023